Das im Mediengesetz verankerte Redaktionsgeheimnis steht lediglich im Rang eines einfachen Bundesgesetzes und kann daher durch nachfolgende Bundesgesetze ohne Weiteres beschränkt werden. Tatsächlich geschieht dies auch in zahlreichen Gesetzesinitiativen, etwa im Telekommunikationsgesetz - Stichwort Vorratsdatenspeicherung und Auskunft über Vorratsdaten - oder im Sicherheitspolizeigesetz. Dadurch könnte der Schutz der journalistischen Quellen ausgehebelt und die investigative Arbeit der Journalisten außerordentlich behindert werden.
Durch Verankerung im Staatsgrundgesetz "Aushöhlung" unterbinden
Der VÖZ fordert daher die Absicherung des Redaktionsgeheimnisses einschließlich Umgehungsverbot als Bestandteil des Grundrechtes auf Pressefreiheit gemäß Artikel 13 Staatsgrundgesetz. Damit soll gewährleistet werden, dass nachfolgende einfache Gesetze, welche das Redaktionsgeheimnis berühren, dem grundrechtlich verankerten Schutz des Redaktionsgeheimnisses zu entsprechen haben. Einer Aushöhlungen durch nachfolgende Gesetze kann hierdurch wirksam ein Riegel vorgeschoben werden.
Schaffung eines Rechtsbehelfes für höchstgerichtliche Kontrolle
Gegen durch staatsanwaltliche Anordnungen und/oder gerichtliche Bewilligungen gedeckte Verletzungen eines zum Bestandteil des Grundrechtes auf Pressefreiheit erhobenen Redaktionsgeheimnisses durch die Ermittlungsbehörden im Strafverfahren ist jedoch zusätzlich noch die Schaffung eines eigenen Rechtsbehelfes erforderlich. Diese Notwendigkeit ergibt sich dadurch, weil Entscheidungen der ordentlichen Gerichte nicht der Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofes unterliegen und die bestehenden Grundrechtsschutzinstrumente im Strafverfahren unvollständig sind. Daher tritt der VÖZ für die Schaffung eines Rechtsbehelfes ein, durch welchen im Anwendungsbereich der Strafprozessordnung (StPO) ergangene Anordnungen und Zwangsmaßnahmen von Staatsanwaltschaft bzw. Kriminalpolizei, welche das dann verfassungsrechtlich abgesicherte Redaktionsgeheimnis beeinträchtigen, der höchstgerichtlichen Kontrolle unterworfen werden.
Keine Umgehung durch Auskunft über "Vorratsdaten"
Außerdem fordert der VÖZ ein explizites Verbot der Auskunft über Vorratsdaten zur Umgehung des Redaktionsgeheimnisses. Ergänzend dazu ist gesetzlich eine Clearingstelle einzurichten, die vor einer Übermittlung von Vorratsdaten diese auf das Vorhandensein von Berufsgeheimnisträgern in dieser Eigenschaft zuzuordnenden Daten überprüft und gegebenenfalls die Übermittlung der Daten an die Staatsanwaltschaft untersagt.
Informationsfreiheit statt Anachronismus "Amtsgeheimnis"
Die Informationsfreiheit ist in Österreich derzeit durch den obrigkeitsstaatlichen Anachronismus "Amtsgeheimnis" im internationalen Vergleich - etwa auch mit Schweden oder der Schweiz - erheblich eingeschränkt. Deshalb fordert der Verband die explizite Verankerung eines Rechtes der Medien auf Zugang zu amtlichen Unterlagen, insbesondere auch Einsicht in Gerichts- und Verwaltungsakten, welches nur in begründeten Fällen, namentlich bei Schädigung berechtigter Interessen einer Verfahrenspartei oder einer anderen Person, Gefährdung der Behördenaufgabe oder des Verfahrenszweckes, und auch dann nur im erforderlichen Umfang beschränkt werden darf.



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