Eine entsprechende Stärkung des Redaktionsgeheimnisses fordert der VÖZ
- hierarchisch durch explizite Verankerung im Verfassungsrecht,
- inhaltlich durch Ausweitung auf wegen Anstiftung zum Geheimnisverrat beschuldigte Journalisten,
- verfahrensrechtlich durch bessere Rechtsmittel mit "aufschiebender Wirkung", die den Vollzug einer das Redaktionsgeheimnis potenziell verletzender Ermittlungsmaßnahme erst nach Entscheidung der letzten Instanz zulässt und
- präventiv, durch eine Ausweitung des Umgehungsverbotes.
Grünberger begrüßte die demokratiepolitisch wesentlichen OGH-Feststellung, dass die lebenswichtige öffentliche Funktion der Medien als "public watchdog" nicht beeinträchtigt und ihre Fähigkeit, präzise und verlässliche Informationen zu bieten, nicht nachteilig berührt werden dürfen.
Europäische Regelung in Anlehnung an das Ursprungslandprinzip notwendig
Zu den von der Münchner Staatsanwaltschaft gegen österreichische Print-Journalisten angestrengten Verfahren wegen nach deutschem Recht verbotener Veröffentlichungen forderte der VÖZ-Geschäftsführer eine europäische Regelung in Anlehnung an das Ursprungslandprinzip, die zudem auch dem Geist nach der Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entspricht. Ihr Artikel 10 über die Freiheit der Meinungsäußerung, schließt nicht nur die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden ein, sondern betont ausdrücklich, dass dieses Recht „ohne Rücksicht auf Landesgrenzen" gilt. Eine entsprechende Lösung, so Grünberger, müsse gerade auch im Hinblick auf die Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten die auch das Internet ohne Rücksicht auf Landesgrenzen biete, umgehend umgesetzt werden.



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