... die in Zeitungen und Zeitschriften veröffentlicht werden, und um die Bedingungen dafür, dass andere als die Urheber dieses geistige Eigentum konventionell oder elektronisch weiter bearbeiten, verwerten, verbreiten, vermarkten oder vervielfältigen. Denn jemand, der Presseausschnitte herstellt, vervielfältigt und in größerem Rahmen weitergibt, bedient sich des geistigen Eigentums anderer, verdient daran zudem und schmälert damit zugleich die Einkunftsquelle von Zeitungen und Zeitschriften.
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