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Rechtsgrundlagen, Ordnungsvorschriften

Grundrecht auf Pressefreiheit, Mediengesetz, Impressum und Offenlegung, etc.

Grundrecht auf Pressefreiheit (Art. 10 EMRK)

 

Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert nicht nur die Freiheit jedermanns zur Meinungsäußerung ohne Eingriffe staatlicher Behörden, sondern verbürgt auch die publizistische Freiheit der Presse als Berufsprivileg - also insbesondere das Recht auf freie Berichterstattung und sachliche Kritik - sowie das Recht der Presseunternehmen, ihre Produkte unbehindert von staatlichen Kontrollen zu vertreiben.

 

Die Grenzen der Freiheit sind im Art. 10 Abs. 2 EMRK abgesteckt: dort sind die Tatbestände aufgezählt, die einen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit zugunsten öffentlicher Interessen sowie im Interesse Dritter erlauben. Die Schrankenziehung unterliegt der Auslegung durch die nationalen Gerichte und in letzter Instanz durch den Europäischen Menschengerichtshof in Straßburg.

 

Die Pressefreiheit gemäß Art. 10 EMRK als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Grundrecht bindet den Gesetzgeber wie auch die staatlichen Behörden. Eine vorgängige Kontrolle von Presseinhalten vor der Veröffentlichung ist mit dem Art. 10 EMRK unvereinbar.

 

Besondere praktische Bedeutung hat der Art. 10 EMRK in der Rechtsprechung zum Persönlichkeitsschutz, weil sowohl die Strafgerichte als auch die Zivilgerichte, wenn sie Presseartikel im Hinblick auf die Verwirklichung von Ehrenkränkung, Kreditschädigung oder einen der Ersatzansprüche nach dem MedienG prüfen, die Pressefreiheit als Grundrecht in die Abwägung der gegensätzlichen Interessen mit einbeziehen müssen. Die Äußerung sachlicher Kritik an Personen, die ins Licht der Öffentlichkeit treten, in der Presse steht unter dem Schutz des Grundrechts gemäß Art. 10 EMRK. Ü Persönlichkeitsschutz.

 

 

Das Mediengesetz 1981

 

regelt die Grundlagen der publizistischen Tätigkeit der Medien, und zwar nicht nur der Printmedien, sondern auch des Rundfunks sowie der Internetmedien. Es hat sich aus dem früheren Pressegesetz 1922 entwickelt.

 

Den Schwerpunkt des MedienG bilden die Regelungen über den Persönlichkeitsschutz gegenüber Medienveröffentlichungen sowie die Bestimmungen über das Verfahren in Mediensachen (insbes. bei Ehrenbeleidigungen) vor den Strafgerichten. Zu nennen ist auch das im Gesetz ausführlich geregelte Gegendarstellungsrecht (§§ 9 - 20). Den Medieninhabern werden im MedienG bestimmte Ordnungspflichten auferlegt, insbes. die Impressums- und Offenlegungspflicht. Das MedienG definiert auch gewisse Rechte der Medienmitarbeiter gegenüber den Medieninhabern (§§ 2 - 5). Bestimmte Tatbestände wie z.B. Werbeprospekte, ausländische Medien etc., sind von den meisten Regelungen des MedienG ausgenommen (§§ 50, 51 MedienG).

 

Es besteht eine umfangreiche Fachliteratur zum Medienrecht: zu nennen sind die aktuellen kommentierten Gesetzesausgaben zum Mediengesetz von Berka/Höhne/Noll/Polley im Verlag LexisNexis, von Litzka/Strebinger im Verlag Manz und von Zöchbauer im Verlag Medien und Recht. Daneben wird in der Fachzeitschrift „Medien und Recht" im gleichnamigen Verlag die laufende Judikatur dokumentiert und kommentiert.

 

 

Mediengesetznovelle 2009

 

Die bestehende Anbietungs- und Ablieferungspflicht für gedruckte Publikationen an öffentliche Bibliotheken

wird jetzt, in adaptierter Form, auf Online-Medien ausgedehnt. Das sieht eine Novelle zum Mediengesetz vor, die am 22. Jänner vom Nationalrat in dritter Lesung beschlossen wurde.

 

Die Österreichische Nationalbibliothek wird mit dieser Novelle ermächtigt, sowohl frei zugängliche österreichische Internet-Seiten und Internet-Seiten mit Österreich-Bezug als auch selektiv bestimmte

periodische Online-Medien zu sammeln. Andere öffentliche Bibliotheken (durch Verordnung zu bestimmende Universitäts-, Studien- und Landesbibliotheken) müssen die von der Nationalbibliothek

gesammelten Medieninhalte nach Bedarf zur Verfügung gestellt bekommen.

 

 

Impressum und Offenlegung

 

Die Impressumspflicht (§ 24 MedienG) gilt für (körperliche) Medienwerke, also insbesondere Printmedien, und wiederkehrende elektronische Medien. Anzugeben sind der Medieninhaber (Name, Firma), der Hersteller sowie der Verlags- und der Herstellungsort. Bei periodischen Medienwerken sind darüber hinaus die Anschriften des Medieninhabers und der Redaktion sowie Name und Anschrift des Herausgebers anzugeben. Enthält ein periodisches Medienwerk ein Inhaltsverzeichnis, so ist darin auch anzugeben, an welcher Stelle sich das Impressum befindet.

 

Inhaber periodischer Medienwerke (Zeitungen, Zeitschriften, Magazine) haben im Jänner, sonst in der ersten Nummer des Kalenderjahres eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse vorzunehmen (§ 25 MedienG). Hier sind neben den Geschäftsführern auch die Gesellschafter des Medienunternehmens auszuweisen, soweit die Einlage (bei OHG, KG) oder Stammeinlage (bei GesmbH) 25 % übersteigt. Ist der Gesellschafter seinerseits eine Gesellschaft, so sind nach Maßgabe dieser Regeln auch deren Gesellschafter auszuweisen. (Nähere Details siehe etwa in Zöchbauer, Mediengesetz - MedienGNov 2005, Verlag Medien und Recht, mit einer Checkliste zur Offenlegung).

 

Zu veröffentlichen ist ferner eine Erklärung über die grundlegende Richtung der Zeitung/Zeitschrift - sog. Blattlinie.   

 

 

Sonstige Pflichten der Medienunternehmen nach dem MedienG

 

Zu erwähnen ist die Pflicht des Medieninhabers zur Ablieferung von Bibliotheksstücken von jedem in Österreich erscheinenden Druckwerk, und zwar an die Österreichische Nationalbibliothek (4 Stück) sowie je nach Verlagssitz an die in der Bibliotheksstückeverordnung, BGBl. 544/1981, bundesländerweise festgelegte Universitäts-, Studien- oder Landesbibliothek.

 

Medieninhaber periodischer Medienwerke, die Anzeigen veröffentlichen, müssen Gerichtsurteile, auf deren Veröffentlichung in diesem Medium erkannt wurde, gegen Vergütung des üblichen Einschaltungsentgelts veröffentlichen (§ 46 MedienG).

 

Das Gericht kann auf Antrag des Anklägers/Antragstellers gegen das beklagte Medium die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anordnen (§ 37 MedienG).

 

Entgeltliche Veröffentlichung in periodischen Medien sind als solche zu kennzeichnen, sofern nicht Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Anordnung oder Gestaltung ausgeschlossen werden können (§ 26 MedienG).