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Persönlichkeitsschutz

Strafrechtliche Verantwortung, medienrechtliche Auflagen, Bildnisschutz, Gegendarstellungsrecht.

Strafrechtliche Verantwortung (incl. Verbandsverantwortlichkeitsgesetz)

 

Ein strafrechtlich zu ahndendes Vergehen stellt es dar, wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt (§ 111 StGB - üble Nachrede); als weitere strafrechtliche Ehrendelikte kommen in Frage der Vorwurf der Begehung einer schon vollzogenen oder sonst abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB), der Beleidigung (§ 115 StGB) sowie der Verleumdung (§ 297 StGB).

 

Der Verfasser eines ehrverletzenden Artikels in einer Zeitung kann somit als Täter im Sinne der §§ 111 ff StGB strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden; dem Verfasser als Beschuldigten steht aber der Wahrheitsbeweis sowie der Nachweis der Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt offen.

 

Werden diese Delikte durch den Inhalt eines Mediums begangen, spricht man von einem „Medieninhaltsdelikt". Für diese gelten die verfahrensrechtlichen Sondervorschriften der §§ 28 ff MedienG.

Mit dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz besteht nunmehr auch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen (wenn die Straftat von leitenden Organen begangen wurde oder das Unternehmen ein Organisationsverschulden bei der Überwachung der Mitarbeiter trifft) das Medienunternehmen für begangene Straftaten der Mitarbeiter zu belangen.

 

 

Medienrechtliche Auflagen

 

Das Mediengesetz sieht eine spezifische Haftung des Medieninhabers als wirtschaftlicher Träger des Unternehmens für die Verwirklichung  bestimmter Persönlichkeitsverletzungen durch das Medium vor. Diese - verschuldensunabhängige -  Haftung des Medieninhabers wird vom Betroffenen durch Ansprüche auf Geldentschädigung für die durch eine Medienveröffentlichung erlittene Kränkung geltend gemacht. Ein Anspruch auf (pauschalierte) Geldentschädigung gegen den Medieninhaber besteht nach dem MedienG:

  • bei Verwirklichung des objektiven Tatbestands der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder Verleumdung (§ 6 MedienG),
  • bei Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 7 MedienG),
  • bei Bekanntgabe der Identität des Opfers einer strafbaren Handlung oder des einer strafbaren Handlung Verdächtigen (§ 7a MedienG),
  • bei Verletzung der Unschuldsvermutung (§ 7b MedienG)
  • bei Veröffentlichung von Inhalten aus einer Telefonaufzeichnung oder Videoüberwachung sowie Protokollen einer akustischen Überwachung (§ 7c MedienG).

Wird ein Strafverfahren oder ein Antrag gegen den Medieninhaber auf Entschädigung wegen eines Medieninhaltsdelikts eingeleitet, kann vom Gericht die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren angeordnet werden.

 

 

Zivilrechtliche Verantwortung, insbes. Bildnisschutz

 

Unabhängig von der straf- und medienrechtlichen Verantwortung kann ein Eingriff des Mediums in den Persönlichkeitsbereich der betroffenen Person auch zu Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen gegen den Medieninhaber sowie jeden, der an der Verbreitung des inkriminierten Inhalts bewusst mitwirkt, führen.

 

In erster Linie ist hier der Anspruch auf Unterlassung einer die Interessen des Abgebildeten beeinträchtigenden Bildveröffentlichung zu nennen (geregelt in § 78 Urheberrechtsgesetz). Es sind dabei die Interessen des Abgebildeten mit denen des Mediums auf Freiheit in der Gestaltung der Beiträge sowie der Öffentlichkeit auf Kenntnis des Bildes der berichteten Person abzuwägen. Es kommt auf den inhaltlichen Zusammenhang (also vor allem den Text) an, in dem die Veröffentlichung des Bildnisses erfolgt. Eine wesentliche Rolle spielt auch die Stellung der abgebildeten Person im öffentlichen Leben; ein (der Öffentlichkeit bekannter) Politiker kann sich im Gegensatz zu einer bislang unbekannten Person nicht dagegen wehren, wenn sein Bildnis im Zusammenhang mit für ihn negativen beruflichen Zusammenhängen abgedruckt wird.

 

Die Veröffentlichung von Personenfotos für Werbezwecke ohne Zustimmung des Abgebildeten verletzt in der Regel dessen Interessen. Das Gleiche gilt für Nacktfotos.

 

Ehrenbeleidigende und kreditschädigende Inhalte in Medien können einen Anspruch des Betroffenen auf Unterlassung und Schadenersatz begründen (§ 1330 ABGB).

 

Auch die Erwähnung des Namens einer Person in einem negativen Zusammenhang, wenn sie zu dieser Erwähnung keinen Anlass gegeben hat, begründet Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche (§§ 16, 43 ABGB).

 

 

Gegendarstellungsrecht (§§ 9 - 21 MedienG)

 

Die Gegendarstellung gibt dem Betroffenen das Recht, zu einer unwahren Tatsachenbehauptung in einem periodischen Medium, von der er individuell betroffen ist, eine (kostenlose) knappe Richtigstellung in der gleich wirksamen Form wie die Behauptung in diesem Medium durchzusetzen. Bestimmte Veröffentlichungen sind von vornherein von der Gegendarstellung ausgeschlossen: neben wahrheitsgetreuen Parlamentsberichten gilt dies auch für Geschäftsanzeigen sowie Gegendarstellungen, die eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs darstellen oder einen strafrechtlichen Tatbestand verwirklichen.

 

Für die Veröffentlichung der Gegendarstellung sind je nach Erscheinungsweise des Mediums knappe Fristen vorgesehen (§ 13 MedienG). Bei unberechtigter Weigerung der Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nicht ordnungsgemäßer oder verspäteter Veröffentlichung ist dem Medieninhaber auf Antrag des Betroffenen vom Gericht die Zahlung einer Geldbuße an diesen aufzuerlegen.