Journalistengesetz
Das Journalistengesetz 1920 beinhaltet arbeitsrechtliche Sonderbestimmungen für bei Zeitungs-, Rundfunk- oder Filmunternehmen sowie bei Nachrichtenagenturen angestellten Redakteure. Ausgangspunkt ist der Journalistenbegriff in § 1: „alle mit der Verfassung des Textes oder mit der Zeichnung von Bildern betrauten Mitarbeiter einer Zeitungsunternehmung, die mit festen Bezügen angestellt sind und diese Tätigkeit nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausüben (Redakteure, Schriftleiter)".
Journalisten iS des JournG genießen eine gegenüber dem AngestelltenG erhöhte Urlaubsdauer (§ 3), eine längere Kündigungsfrist (§ 4) sowie eine erhöhte Abfertigung bei Veräußerung des Zeitungsunternehmens sowie bei Wechsel der politischen Richtung desselben.
Das JournG sieht darüber hinaus die gesetzliche Grundlage für den Abschluss von Gesamtverträgen vor, mit denen die Honorarbedingungen und Aufwandsersätze der ständigen freien Mitarbeiter iS des § 16 JournG geregelt werden. Ständige freie Mitarbeiter iS des JournG sind journalistische Mitarbeiter, die - ohne angestellt zu sein -diese Tätigkeit ständig und nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausüben, im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine unternehmerische Struktur verfügen. Die Abgrenzung der ständigen freien Mitarbeiter von den übrigen freien, fallweise tätigen journalistischen Mitarbeitern (deren Honorarbedingungen durch Individualvertrag gestaltet werden) erfolgt in den Gesamtverträgen; solche existieren jeweils für die Tages- und die Wochenzeitungen. Diese Gesamtverträge wurden vom Verband Österreichischer Zeitungen mit der Journalistengewerkschaft abgeschlossen.
Redaktionsstatuten
§ 5 MedienG regelt den Abschluss von Redaktionsstatuten, mit denen in Zeitungsunternehmen die Zusammenarbeit in publizistischen Angelegenheiten geregelt wird. Inhalt der Redaktionsstatuten sind u.a. Bestimmungen über die Mitwirkung der Redaktionsversammlung bei der Bestellung des Chefredakteurs bzw. von ressortverantwortlichen Redakteuren. Der Abschluss solcher Redaktionsstatuten in Presseunternehmen erfolgt auf freiwilliger Basis (im Unterschied zum Rundfunkbereich). Das MedienG regelt in § 5 die Beschlusserfordernisse auf Seiten der Redakteure zum Zustandekommen eines Redaktionsstatuts (Abschluss durch eine Redaktionsvertretung, die von der Redaktionsversammlung gewählt wird).
Kollektivverträge
Es bestehen Kollektivverträge für den Bereich der Tages- und der Wochenzeitungen, abgeschlossen zwischen dem Verband Österreichischer Zeitungen und der Journalistengewerkschaft. (Siehe dazu auch das Kapitel "Service".)



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