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INFORMATIONSWEITERVERWENDUNGSGESETZ (IWG)

Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung nach Schweizer Vorbild regeln

(2005-05-10) Die geplante Umsetzung der Public Sector Information-Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwertung von Informationen des öffentlichen Sektors durch ein österreichisches Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) ist nicht geeignet, den freien Zugang zu Informationen und Dokumenten öffentlicher Stellen nach internationalen Standards zu sichern.
In seiner Stellungnahme zum IWG-Begutachtungsentwurf kritisiert der Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ) daher unter anderem, dass "weiterhin kein allgemeiner Anspruch auf Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen" besteht. In diesem Zusammenhang verweist der VÖZ auf das seit kurzem in der Schweiz geltende Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, in dem "jeder Person das förmlich durchsetzbare Recht eingeräumt wird, amtliche Dokumente einzusehen, davon Kopien anzufordern und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten". Eine solche Regelung, so der Verband, könne erheblich zur Transparenz der Verwaltung beitragen, indem die Presse Zugang zu noch nicht veröffentlichten Dokumenten öffentlicher Stellen erhält und diese ihrer Berichterstattung zugrunde legen kann.

Deshalb ersucht der VÖZ dringend, bei der Erstellung der Regierungsvorlage "eine entsprechende Regelung nach Schweizer Vorbild auch in das IWG aufzunehmen". Ein solcher Anspruch wäre entsprechend auch auf landesgesetzlicher Ebene einheitlich vorzusehen; derzeit sehe nur der Entwurf des Kärntner Informations- und Datenschutzgesetzes eine Verpflichtung zur Datenweitergabe vor, der Wiener Entwurf dagegen nicht.

"Prinzip der Geheimhaltung" ist ein Relikt

Bereits im Dezember 2002 hat der VÖZ ein Gesetz über den freien Zugang zur Information gefordert, welches an Stelle des Auskunftspflichtgesetzes (APG) das Recht auf freien Zugang zu Informationen der öffentlichen Verwaltung schaffen sollte. Ziel dieser Bemühungen ist eine Stärkung der Bürgerrechte und der demokratiepolitisch bedeutsamen Kontrollfunktion der Medien bei gleichzeitiger "Entkriminalisierung" (Verletzung des Amtsgeheimnisses). Dafür sollte das "Prinzip der Geheimhaltung" (Amtsgeheimnis) durch das "Prinzip der Öffentlichkeit" nach internationalen Standards ersetzt werden, außer wenn aus eng umgrenzten zwingenden öffentlichen Interessen oder zum Schutz privater Interessen die Geheimhaltung geboten ist; die Ausnahmen von der Offenlegungspflicht sollten dabei genau geregelt werden.