Die Zeitungen sind durch die Häufung von Sanktionsmöglichkeiten und die damit verbundenen gerichtlichen Parallelverfahren im Hinblick auf Art. 6 und Art. 10 MRK in besonderer Weise belastet. Betroffene können zunächst vor den Strafgerichten ein Urteil wegen Ehrenbeleidigung nach dem StGB bzw. Entschädigung nach dem Mediengesetz erwirken, das dann - in Folge der Bindung des Zivilgerichts an die Beurteilung des Strafgerichts - fast zwangsläufig zu einer Verurteilung nach § 1330 ABGB (zivilrechtliche Ehrenbeleidigung) führt. Die Folgen sind mehrfache Entschädigungen und Urteilsveröffentlichungen wegen ein und desselben Sachverhalts mit den entsprechenden Kostenbelastungen. Unser Anliegen ist es, dass die parallelen Verfahren wegen Persönlichkeitseingriffen konzentriert und die Anspruchsgrundlagen zusammengefasst werden. Jedenfalls sollte eine gegenseitige Anrechnung von Entschädigungen und Veröffentlichungen vorgesehen werden.
Ein ähnliches Problem stellt sich bei der Verurteilung von Medien wegen der Veröffentlichung ein und desselben Inhalts in Print und online (dies ist unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Doppelbestrafung problematisch).
Der Schutz des Redaktionsgeheimnisses - Quellenschutz, Informantenschutz des Redakteurs - ist lückenhaft und sollte auf die Verfahren, in denen ein Redakteur/Medienverantwortlicher Beschuldigter ist, ausgedehnt werden. Angesichts der Gefährdung durch erweiterte Überwachungsmethoden ist es nach Meinung des VÖZ geboten, das Redaktionsgeheimnis für die Zukunft auch verfassungsrechtlich abzusichern.



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