Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde durch die Novelle 2007 an die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vom 11.05.2005 (UGP-RL) angepasst. Damit erfolgte eine Neuformulierung der zentralen Verbotstatbestände des unlauteren Wettbewerbs sowie der aggressiven und irreführenden Geschäftspraktiken. Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen die Neuformulierungen in der Rechtsprechung haben werden.
Von der Reform nicht betroffen war das in § 9a UWG geregelte gänzliche Verbot der Zugaben in Printmedien. In der Rechtsprechung hat sich durch die Anerkennung von bestimmten Gutscheinformen, wie Tankgutscheine, Autobahnvignetten und Mobiltelefonguthaben, die wie eine zulässige Bargeldzuwendung gesehen werden, eine gewisse Lockerung des Zugabenverbots ergeben, im Übrigen wird das Zugabenverbot für Zeitungen aber weiterhin - auch in Bezug auf relativ geringwertige Gutscheine und Gewinnspiele - strikt angewendet. Ein Anliegen des VÖZ ist es, dass zumindest Gewinnspiele in Zeitungen, die eindeutig von den Werbekunden ausgehen und nicht vom Verlag initiiert werden, vom Verbot ausgenommen werden und unter den betragsmäßigen Beschränkungen des § 9a UWG zulässig sein sollen.
Im Zuge der UWG-Novelle 2007 wurde auch diskutiert, eine gesetzliche Auskunftspflicht der Verlage gegenüber bestimmten Verbänden, die UWG-Verstöße verbandsmäßig verfolgen, einzuführen. Danach sollte der Verlag bei Verdacht eines UWG-Verstoßes durch ein Inserat dem Verband den Namen und die Anschrift zwecks klageweiser Verfolgung bekannt geben. Von diesem Vorhaben wurde letztlich, auch aus Gründen des Vertrauensschutzes der Inserenten und des Redaktionsgeheimnisses, Abstand genommen.



Drucken
Mailen