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60. JAHRESTAG DER UN-MENSCHENRECHTSERKLÄRUNG

Redaktionsgeheimnis darf nicht ausgehebelt werden

(2008-12-10) In mehr als der Hälfte der UN-Mitgliedsstaaten wird der Artikel 19 der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte", der das Recht auf Informations- und Meinungsfreiheit garantiert, nicht respektiert. Wo die Pressefreiheit unterdrückt wird, werden immer auch andere Menschenrechte verletzt.

"Die Meinungsfreiheit ist eine der bedeutendsten Errungenschaften der Demokratie. Daher ist überall Wachsamkeit gefordert, wo sie in Gefahr ist", betonte VÖZ-Verbandsgeschäfts­führer Gerald Grünberger anlässlich des 60. Jahrestages der UN-Menschenrechterklärung am 10. Dezember.

 

Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit und Informantenschutz ist in Gefahr

 

"Die im Regierungsprogramm geplante Online-Durchsuchung für Polizei und Strafverfolgungsbehörden muss daher so gestaltet werden, dass das Redaktionsgeheimnis, also der Schutz der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit sowie der Schutz der Quellen und Informanten, jedenfalls gewährleistet wird", forderte Grünberger. Dazu sei es notwendig, dass Redaktionen von der Online-Durchsuchung ausgenommen werden. Wenn es den Sicherheitsbehörden möglich ist, Trojaner in die Redaktionscomputer oder Computer von Journalisten einzuschleusen, könnte damit der Schutz der journalistischen Quellen ausgehebelt werden und die investigative Arbeit der Journalisten behindert werden.

 

"Angesichts der Gefährdung durch erweiterte Überwachungsmethoden ist es nach Meinung des VÖZ geboten, das Redaktionsgeheimnis für die Zukunft auch verfassungsrechtlich abzusichern", sagte der Verbandsgeschäftsführer, der auch für die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung von Telefonaten, Internetzugangsdaten und E-Mail-Verkehrsdaten eine Lösung fordert, die das Redaktionsgeheimnis nicht untergräbt.

 

Positiv zur Stärkung der innerstaatlichen Grundrechtskontrolle

 

Positiv äußerte sich Grünberger zum Plan der Regierung, zur Stärkung der innerstaatlichen Grundrechtskontrolle die Grundrechtsbeschwerde durch den OGH über das Grundrecht auf persönliche Freiheit hinaus auch auf andere Grundrechte auszudehnen, um damit Verurteilungen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vorzubeugen. "Gerade weil die österreichische Medienrechtssprechung in den letzten Jahren von den Straßburger Richtern mehrfach als zu wenig liberal und menschen­rechtswidrig beurteilt wurde", so Grünberger, "muss auch der Artikel 10 der EMRK hinsichtlich der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit einbezogen werden."