Leitsätze zur ORF-Reform
- Der ORF soll als Stiftung öffentlichen Rechts auf seine eigentliche Aufgabe fokussiert werden: Das ist vor allem die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages durch Programmangebote, die vom Markt nicht erbracht werden. Der zu präzisierende und überprüfbare öffentlich-rechtliche Auftrag ist die generelle Messlatte für alle Aktivitäten des ORF. Das schließt kommerzielle Aktivitäten über privatwirtschaftliche Hilfskonstruktionen, die nicht zur unmittelbaren Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags dienen, jedenfalls aus.
- Die Marke ORF steht für den gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Sie darf nicht dazu verwendet werden, privaten Medienanbietern aus seiner marktbeherrschenden Position heraus Konkurrenz zu machen und sie dadurch in ihrer Existenz zu gefährden. Das heißt: Wo immer der ORF unter seiner Marke auftritt, muss der öffentlich-rechtliche Kernauftrag Richtschnur und klar erkennbar sein.
- Das Online-Angebot des ORF muss durch direkten Programmbezug zu Radio und Fernsehen dem öffentlich-rechtlichen Kernauftrag des ORF entsprechen und ist, entsprechend der Vorgaben der Europäischen Union, darauf zu beschränken. Dieser Onlinedienst muss außerdem wie in anderen europäischen Ländern frei von Werbung sein.
- Die Kontrolle der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages sowie die Überprüfung der Verwendung der Gebührengelder ist durch einen unabhängigen und weisungsfrei gestellten Regulator sicherzustellen.
Der Verband Österreichischer Zeitungen appelliert an Regierung und Gesetzgeber, im Interesse der Stärkung des dualen Systems die Empfehlungen der EU-Kommission in nationales Recht umzusetzen und darüber hinaus ordnungspolitische Akzente im Sinne der vorher genannten Leitsätze zu setzen.



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