In beiden Fällen dürfen die Beihilfen allerdings keine unverhältnismäßigen Marktbeeinträchtigungen verursachen. In der so genannten "Rundfunkmitteilung" hat die Kommission bereits im Jahr 2001 Kriterien festgelegt, nach denen sie prüft, ob die staatliche Finanzierung von Rundfunkanstalten im Einklang mit dem EU-Beihilfenrecht steht.
Überarbeitung aufgrund zahlreicher Rundfunkbeihilfeverfahren
Bei der Kommission wurden in den vergangenen Jahren zahlreiche Beihilfenverfahren wegen staatlich finanzierter Rundfunkanstalten, welche den Wettbewerb am Rundfunkmarkt unter Verwendung öffentlicher Gelder verzerren, anhängig gemacht - darunter auch ein 2004 abgeschlossenes Verfahren betreffend die deutschen ARD-Rundfunkanstalten und den ZDF sowie ein derzeit noch anhängiges Verfahren, welches den ORF betrifft.
Erster Entwurf war nicht konsensfähig
Seit 2008 arbeitet die Kommission nun an einer neuen Rundfunkmitteilung, in welcher präzisiert werden soll, unter welchen Bedingungen eine Rundfunkanstalt mit staatlichen Geldern finanziert werden darf, und wie sich eine solche Rundfunkanstalt zu verhalten hat, um Wettbewerbsverzerrungen zulasten rein privater Rundfunkveranstalter so weit wie möglich zu vermeiden. Ein 2008 vorgelegter Entwurf einer neuen Rundfunkmitteilung wurde von privaten Medienanbietern positiv aufgenommen, jedoch von der überwiegenden Zahl der Mitgliedstaaten im Interesse "ihrer" staatlichen Rundfunkanstalten entschieden abgelehnt.
Kompromiss beschlossen
Im April 2009 hat die Kommission einen überarbeiteten Entwurf zur Stellungnahme vorgelegt, der einen Kompromiss zwischen den Interessen der "Öffentlich-Rechtlichen" und der privaten Medienanbieter darstellen soll. Der VÖZ hat erneut auch beim zweiten Entwurf sowohl an einer Stellungnahme der European Newspaper Association (ENPA) mitgewirkt[1] als auch eigenständig Stellung genommen[2]. Die neue Rundfunkmitteilung wurde aufgrund der eingelangten Stellungnahmen finalisiert, am 2. Juli von der Kommission beschlossen und wird in den nächsten Wochen in Kraft treten.
Die Kernanforderungen der neuen Rundfunkmitteilung
Die neue Rundfunkmitteilung enthält folgende Kernanforderungen an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk:
- Die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages muss durch eine von der Geschäftsführung der Rundfunkanstalt unabhängige (aber nicht notwendigerweise externe) Einrichtung laufend überprüft werden, diese Einrichtung muss das Recht haben, Abhilfemaßnahmen anzuordnen und Beschwerden zu behandeln.
- Neue Angebote Öffentlich-Rechtlicher müssen ebenfalls zunächst durch eine von der Geschäftsführung der Rundfunkanstalt unabhängige Einrichtung einem "market impact test", also einer Überprüfung der Marktverträglichkeit im Hinblick auf private Anbieter, unterzogen werden. Ohne einen solchen Test zulässig sind allerdings "Pilotprojekte", solange sie keine bedeutenden Auswirkung auf den Markt haben.
- Für öffentlich-rechtliche Aktivitäten und nicht-öffentlich-rechtliche Aktivitäten ist eine getrennte Buchführung erforderlich. Überkompensationen an Öffentlich-Rechtliche sollen vermieden werden und dürfen, von bestimmten Rücklagenbildungen abgesehen, nicht einbehalten werden. Die Gebarung ist regelmäßig von einer externen unabhängigen Einrichtung zu kontrollieren.
Verlegerinteressen müssen berücksichtigt werden
- Zeitungsverleger werden explizit als wichtige Garanten einer objektiv informierten Öffentlichkeit genannt und zudem wird das Bedürfnis nach einer ausgewogenen Pluralität von öffentlich-rechtlichen und privaten Medien betont. Die Interessen von Zeitungsverlegern sind somit bei der beihilfenrechtlichen Beurteilung der Aktivitäten Öffentlich-Rechtlicher explizit zu berücksichtigen.
- Eine eigene "Kleinstaatenklausel", wonach bei der beihilfenrechtlichen Beurteilung Öffentlich-Rechtlicher deren besondere Situation in kleineren Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sei - wodurch offenbar Spielraum für großzügigere Beurteilung geschaffen werden sollte - konnte auf besondere Initiative des VÖZ entschärft werden: Bei der Beurteilung der Aktivitäten Öffentlich-Rechtlicher in kleineren Mitgliedstaaten ist nunmehr explizit ebenso auf die besondere Situation privater Medienanbieter in solchen Mitgliedstaaten Rücksicht zu nehmen.
[1] http://ec.europa.eu/competition/consultations/2009_broadcasting_review/enpa_en.pdf
[2] http://ec.europa.eu/competition/consultations/2009_broadcasting_review/voz_de.pdf



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