Da gesetzliche Bestimmungen jedoch möglichst weit gefasst sind, um den Marktteilnehmern Gestaltungsspielraum zu geben, bedarf es einer regelmäßigen Analyse der realen Situation und Überprüfung der Zielsetzungen.
Der VÖZ bekennt sich zu einem dualen Rundfunksystem, das privaten Veranstaltern faire Wettbewerbsbedingungen und eine nachhaltige Chance zur Entfaltung gibt. Faktum ist allerdings, dass eine beträchtliche Schieflage zwischen dem öffentlich-rechtlichen Anbieter und den privaten Rundfunkveranstaltern besteht. Deshalb ist darauf zu achten, dass die wirtschaftliche Situation der österreichischen privaten Veranstalter durch gezielte Förderungen verbessert wird. Speziell in den Bereichen Content und Ausbildung sind entsprechende Schwerpunkte zu setzen. Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen müssen hinsichtlich der Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs überprüft werden.
Unter anderem geht es um:
- Novelle ORF-Gesetz: Präzisierung und Beschränkung des Onlineangebots und Werbung, Transparenzregelungen, Bestimmungen hinsichtlich Quersubvention neuer Angebotsformen;
- Reform Rundfunkgebührengesetz: einheitliche Abgabe für alle Haushalte ungeachtet des Geräts zum Empfang der Rundfunkangebote, aus der die Medienförderung privater Angebote finanziert werden soll;
- Reform KommAustria Gesetz: Schaffung einer unabhängigen Medienbehörde für elektronische Medien, effektive Werbebeoachtung, ex ante und ex post Kontrolle zu den Rundfunkgebühren, Verteilung Medienförderung für private Rundfunkunternehmen;
- Umsetzung EU-Audiovisuelle Mediendienstrichtlinie: Davon sind ORF-Gesetz, Privat-TV Gesetz, PrR-G) betroffen; Liberalisierung Werbebestimmungen für Private, Einschränkung Product Placement im ORF.
Presseförderung
Der VÖZ bekennt sich zur Presseförderung als unverzichtbarem Instrument zur Erhaltung und Sicherung der Vielfalt von Zeitungen, Zeitschriften und Magazinen; um das für die Zukunft zu gewährleisten, ist eine Valorisierung der Budgetmittel für die Presseförderung notwendig. Eine Verquickung der Presseförderung mit Kriterien, die nicht dieser Zielsetzung entsprechen, lehnt der Verband ab.



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