Gleichzeitig muss die Aufrechterhaltung eines Universaldienstes, der eine flächendeckende Zustellung von Postsendungen - insbesondere auch von Zeitungen - zu gleichen Tarifen umfasst, gewährleistet sein. Die Sicherung einer flächendeckende Grundversorgung der Bevölkerung mit Information hat demokratiepolitisch oberste Priorität.
Die Voraussetzungen für eine Öffnung des Marktes müssen allerdings erst geschaffen werden. So ist ein Teil der Hausbrieffachanlagen gesperrt und nur für die Österreichische Post zugänglich.
Seit 2003 gibt es im Postgesetz neue Bestimmungen für Hausbrieffachanlagen. Sie müssen bei neu errichteten Häusern so beschaffen sein, dass nicht nur die Post, sondern im Zuge der Liberalisierung des Postmarktes auch private Post- und Zustelldienste Postsendungen persönlich und zuverlässig zustellen können. Deshalb müssen neue Anlagen gemäß einer Europa-Norm mit Einwurfschlitzen ausgestattet sein. Auch beim Austausch einer beschädigten alten Anlage ist laut Gesetz eine neue Hausbrieffachanlage aufzustellen.
Ursprünglich war vorgesehen, dass alle bestehenden Hausbrieffachanlagen, die über keine Einwurfschlitze verfügen, bis 30. Juni 2006 hätten umgerüstet werden müssen. Für die Errichtung solcher Brieffachanlage wäre - wie bereits seit den Siebzigerjahren gesetzlich geregelt - der Gebäudeeigentümer verantwortlich gewesen.
Der Termin der verpflichtenden Umrüstung wurde ebenso wie die Verpflichtung des Hauseigentümers, die Kosten für die Errichtung entsprechender Hausbrieffachanlagen zu tragen, als unzulässiger Eingriff ins Eigentumsrecht durch ein VfGH-Erkenntnis vom April 2006 aufgehoben.



Drucken
Mailen