Keine Werbung, kein Sponsoring: Deutschland und Großbritannien machen es vor
Entsprechend den Regelungen für öffentlich-rechtliche Online-DienstE in Deutschland sowie in Großbritannien für die BBC, der bei ihrem Web-Angebot für britische Nutzer im Inland kommerzielle Werbung untersagt ist, sollen auch die Online-Aktivitäten des ORF frei von Werbung und Sponsoring sein, betont der VÖZ.
Beschränkung auf klaren öffentlich-rechtlichen Online-Auftrag
Der VÖZ begrüßt es, dass durch das nunmehrige Beihilfeverfahren gegen Österreich der öffentlich-rechtliche Online-Auftrag dadurch präzisiert wird, wonach zusätzliche Kriterien für neue Mediendienste verpflichtend sind und dass das ohne Vorabprüfung zulässige Online-Angebot auf Programm- und Unternehmensinformationen, tagesaktuelle Berichterstattung, den Bereich der Sendungsbegleitung bzw. teilweise mit zeitlichen Beschränkungen auf vom ORF oder in dessen Auftrag produzierte oder co-produzierte Fernseh- und Radioprogramme auf Abruf eingeschränkt werden muss.
Externe Kontrolle und Vorabprüfung neuer Angebote
Bei der Umsetzung dieser Vorgaben im neuen ORF-Gesetz ist dafür Sorge zu tragen, dass jegliche sonstigen Online-Angebote im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrages tatsächlich nur nach Vorlage eines detaillierten Angebotskonzeptes und einer externen Vorabprüfung durch die unabhängige Regulierungsbehörde erbracht werden dürfen, bei welcher auch die potenziellen Auswirkungen auf den Wettbewerb berücksichtigt werden müssen; dies insbesondere im Fall, dass andere Medienanbieter bereits ein vergleichbares Angebot bereithalten. Die Regulierungsbehörde braucht darüber hinaus ein Mandat, den Online-Dienst des ORF und die Einhaltung des öffentlich-rechtlichen Auftrags regelmäßig zu kontrollieren.
Was der ORF keinesfalls darf: Negativliste ist nur Minimalvariante
Weiters ist - wie bereits in Deutschland - eine Negativliste für die Online-Aktivitäten des ORF gesetzlich zu verankern, durch die bestimmte Angebote von vornherein explizit vom öffentlich-rechtlichen Auftrag ausgeschlossen werden, wobei die in der Entscheidung enthaltene Liste lediglich als Minimalvariante der gesetzlichen Umsetzung zu verstehen ist.
Die Negativliste sollte - analog der Regelung in Deutschland - jedenfalls umfassen:
- Anzeigenportale, Anzeigen oder Kleinanzeigen,
- Branchenregister und -verzeichnisse,
- Preisvergleichsportale sowie Berechnungsprogramme (z.B. Preisrechner, Versicherungsrechner),
- Bewertungsportale für Dienstleistungen, Einrichtungen und Produkte,
- Partner-, Kontakt-, Stellen-, Tauschbörsen,
- Ratgeberportale ohne Sendungsbezug,
- Business-Networks,
- Access-Providing,
- Wetten und Glücksspiele,
- Softwareangebote, soweit nicht zur Wahrnehmung des eigenen Angebots erforderlich,
- Routenplaner,
- Verlinkung ohne redaktionelle Prüfung; Verlinkungen sollen ausschließlich der unmittelbaren Ergänzung, Vertiefung oder Erläuterung eines Eigeninhalts (auch von Beteiligungsunternehmen) dienen und nicht unmittelbar zu Kaufaufforderungen führen,
- Musikdownload von kommerziellen Fremdproduktionen,
- Spieleangebote ohne Sendungsbezug,
- Fotodownload ohne Sendungsbezug,
- Veranstaltungskalender (sendungsbezogene Hinweise auf Veranstaltungen sind zulässig),
- Foren, Chats ohne Sendungsbezug und redaktionelle Begleitung; Foren, Chats unter Programm- oder Sendermarken sind zulässig. Foren und Chats dürfen nicht inhaltlich auf Angebote ausgerichtet sein, die nach den vorgenannten Kategorien unzulässig sind.



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