In einer Analyse des in Begutachtung stehenden Gesetzentwurfes wies VÖZ-Jurist Paul Pichler auf zahlreiche Missverhältnisse hin, die in der Vorlage die EU-Vorgaben verwässern. Der Gesetzgeber, so Pichler, würde es damit dem ORF nicht nur ermöglichen, dass er sich dank der Gebührenrefundierung gegenüber Mitbewerbern in den kommenden Jahren erhebliche Wettbewerbsvorteile gutschreiben kann, er erlegt dem ORF auch so gut wie keine Beschränkungen auf, die dem Geist der EU-Vorgaben entsprechen.
Entgeltüberschuss? Gebührenzahler schauen durch die Finger
Dass beispielsweise Überschüsse aus eingehobenen Programmentgelten, die nicht für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages notwendig waren, je an die Gebührenzahler zurückfließen, ist im Gesetzentwurf überhaupt nicht vorgesehen. Wohl aber sieht die Vorlage vier Möglichkeiten vor, die zu viel eingehobenen ORF-Gebühren für den ORF zu verwenden: für Eigenkapitalerhöhungen, als Widmungs- oder als Sonderrücklage bzw. die Überweisung an ein Sperrkonto. Dementsprechend ist auch keine echte Gebührenreduzierung aufgrund früherer Überkompensierungen zu erwarten.
Außerdem sieht der nunmehrige Entwurf einerseits keine konsequente strukturelle Trennung der kommerziellen Tätigkeiten von den öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten des ORF vor und lässt andererseits zu, dass der ORF Gewinne aus rein kommerziellen Tätigkeiten nicht auf die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags anrechnen, und daher nicht zur Gebührensenkung verwenden muss. Dies ist aus Sicht des VÖZ sachlich nicht zu rechtfertigen.
Harte Vorgaben für Online-Angebote des ORF aufgeweicht
Ein anderes Beispiel wie EU-Vorgaben verwässert werden, sind die Regelungen hinsichtlich der Online-Dienste des ORF. Nicht genug damit, dass die EU-Vorgabe, wonach keine "sonstigen Angebote" ohne Vorabprüfung gelauchnt werden dürfen, im Begutachtungsentwurf keinerlei Berücksichtigung gefunden hat, wird die "Negativliste" für öffentlich-rechtliche Online-Angebote in zahlreichen Punkten durch Einschränkungen dermaßen aufgeweicht, dass sie hinter den Vorgaben aus dem EU-Verfahren und erst recht hinter den Regelungen für öffentlich-rechtliche Anstalten in Deutschland zurückbleibt. Und schließlich würde, da eine Marktverträglichkeitsprüfung bestehender Online-Angebote des ORF nicht vorgesehen ist, eine Marktverzerrung zulasten privater Medienanbieter durch bestehende Angebote vom Gesetzgeber billigend in Kauf genommen.
Unabhängige Medienbehörde bräuchte auch "technischen Sachverstand"
Der VÖZ begrüßt zwar grundsätzlich, dass die Medienbehörde - "was auch demokratiepolitische geboten ist" (Grünberger) - unabhängig sein soll, allerdings müsste auch der Geschäftsapparat weisungsfrei gestellt werden. Problematisch sei allerdings, dass die Behörde nur mit fünf Juristen beschickt werden soll und damit der "technische Sachverstand" für die Beurteilung wesentlicher Fragen nicht vertreten ist, merkte der Verbandsgeschäftsführer an. Eine Karenzklausel sollte sich überdies nicht nur auf die Politik beschränken, sondern sollte auch für Medienunternehmen, also "auch für Mitarbeiter des ORF gelten".



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