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NOVELLENENTWURF ZUM TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ IN DIESER FORM UNANNEHMBAR

Gefahr für Redaktionsgeheimnis, dafür Schutz für Content-Diebe

Der Novellenentwurf zum Telekommunikationsgesetz (TKG) ist in dieser Form unannehmbar: Einerseits bedeutet der vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) gewählte Ansatz der Umsetzung der heftig umstrittenen Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie eine sogar in den Augen des Datenschutzrates ernst zu nehmende Gefährdung des Redaktionsgeheimnisses, andererseits würden durch so ein Gesetz Content-Diebe geschützt.

BMVIT-Entwurf ist unausgegoren und kollidiert mit Grundrechten

 

Gemäß dem vom BMVIT vorgelegten Entwurf, dessen Begutachtungsverfahren am 15. Jänner endete, sollen bestimmte Telekommunikationsdaten für eine Dauer von sechs Monaten "auf Vorrat" gespeichert werden, für den Fall, dass sie zur Ermittlung und Verfolgung schwerer Straftaten benötigt werden. Dazu gehört etwa die Dokumentation der Zuordnung dynamischer IP-Adressen (Identität der Person, der eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war) oder die Identität des anrufenden und angerufenen Teilnehmers einer Telefonverbindung, bei Handy-Gesprächen auch die Standortkennung (Cell-ID) bei Beginn der Verbindung.

 

Der Gesetzesentwurf stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens (Art 8 EMRK) und auf Datenschutz (§ 1 Datenschutzgesetz, Art. 8 der Grundrechtscharta der Europäischen Union) dar, dieser wurde auf europäischer Ebene im Lichte der Attentate von Madrid und London jedoch als erforderlich zur Bekämpfung von Terrorismus und ähnlich schwerer Kriminalität erachtet. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurden verpflichtet, die erlassene Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie bis zum 15. September 2007 in ihren nationalen Rechtsordnungen umzusetzen. Österreich ist mit der Umsetzung im Verzug, da ein Umsetzungsvorhaben im Jahr 2007 scheiterte, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich ist anhängig.

 

Doch auch der neue Umsetzungsentwurf des BMVIT ist heftig umstritten. Unter den zahlreichen Streitpunkten spielen für Zeitungs- und Zeitschriftenverlage vor allem zwei Themen eine Rolle: einerseits die mögliche Aushöhlung des Redaktionsgeheimnisses und andererseits  - für alle Zeitungsverlage, die ihre Online-Angebote zukünftig mit "Paid-Content"-Geschäftsmodellen verbinden wollen - der durch den vorgelegten Entwurf festgeschriebene Anonymitätsschutz für Content-Hacker, die kostenpflichtige Inhalte ohne Erlaubnis gratis weiterverbreiten und dadurch Paid-Content Geschäftsmodelle sabotieren.

 

Redaktionsgeheimnis und Informantenschutz wird in Frage gestellt

 

Auch die Datenschutzkommission hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Vorratsdatenspeicherung in Verbindung mit bereits bestehenden Überwachungsmöglichkeiten geeignet erscheint, das Redaktionsgeheimnis und den Informantenschutz in Frage zu stellen. Sie empfiehlt dringend zu untersuchen, wie dieser Bedrohung entgegengewirkt werden kann. Dadurch erhält der VÖZ, der ebenfalls eine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf abgegeben hat, Schützenhilfe: Der VÖZ fordert, im TKG explizit festzuhalten, dass das Redaktionsgeheimnis durch Auskünfte über Vorratsdaten nicht umgangen werden darf - der Zugriff auf Vorratsdaten, um Informationen zu gewinnen, die von Redaktionsmitarbeitern aufgrund des Redaktionsgeheimnisses nicht erlangt werden können, muss ausdrücklich unzulässig sein.

 

TKG-Novelle würde Paid-Content Geschäftsmodelle sabotieren

 

Auf der anderen Seite schießt der vorgelegte Gesetzesentwurf in Sachen Datenschutz nach Auffassung des VÖZ übers Ziel hinaus: Der Entwurf will einen Vorrang des Schutzes der Anonymität von IP-Adressen gegenüber in anderen Gesetzen, wie etwa dem Urheberrechtsgesetz, normierten Auskunftspflichten der Internet-Provider verankern. Wird der Entwurf wie vorgelegt umgesetzt, können Content-Diebe, die kostenpflichtige Online-Angebote konsumieren und/oder weiterverteilen, künftig sorglos und nach Herzenslust die Rechte der Content-Industrie verletzen. Jegliche Ansätze, andere Finanzierungs- und Erlösquellen als Werbeeinnahmen für Online-Angebote zu finden, wären damit vereitelt. Dies hat der VÖZ in seiner Stellungnahme vehement kritisiert.



©istockphoto.com
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