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GESETZ DARF NICHT KARIKATUR EINES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKS ABBILDEN

Weitere ORF-Privilegierung stellt Gebührenlegitimation in Frage

(2010-02-08) Wenn der Gesetzgeber dem ORF kommerzielle Aktivitäten über privatwirtschaftliche Hilfskonstruktionen, die nicht zur unmittelbaren Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags dienen eröffnet, den Wildwuchs des ORF-Onlineangebotes nicht zurückstutzt, ihm die Möglichkeit der regionalen Fernsehwerbung und noch dazu eine maximale Liberalisierung von Product Placement einräumt, muss die Gebührenlegitimation grundsätzlich in Frage gestellt werden, stellt der Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ) fest. Eine Regierungsvorlage für ein neues ORF-Gesetz, die das nicht ausschließt, würde die Karikatur eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks abbilden.

Wo ORF draufsteht, muss Öffentlich-Rechtliches drinnen sein

 

Der Verband spricht sich daher entschieden für ein generelles Verbot kommerzieller Tätigkeiten für den ORF aus, die über seinen öffentlich-rechtlichen Auftrag hinausgehen. Insbesondere darf es zu keiner Verwendung von unter Heranziehung von Gebührengeldern geschaffenen Brands - Marken wie ORF und Ö3 bis zu Programmtiteln wie "Starmania" - zu kommerziellen Zwecken kommen. Die Marke ORF steht für den gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Sie darf nicht dazu verwendet werden, privaten Medienanbietern aus einer durch staatliche Beihilfen geschaffenen marktbeherrschenden Position heraus Konkurrenz zu machen und sie dadurch in ihrer Existenz zu gefährden. Wo immer der ORF unter seiner Marke auftritt, muss ein präziser öffentlich-rechtlicher Kernauftrag Richtschnur und klar erkennbar sein.

 

Deshalb soll der ORF, so die VÖZ-Forderung, als Stiftung öffentlichen Rechts auf seine eigentliche Aufgabe fokussiert werden: Das ist vor allem die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages durch Programmangebote, die vom Markt nicht erbracht werden. Der zu präzisierende und überprüfbare öffentlich-rechtliche Auftrag ist die generelle Messlatte für alle Aktivitäten des ORF. Das schließt kommerzielle Aktivitäten über privatwirtschaftliche Hilfskonstruktionen, die nicht zur unmittelbaren Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags dienen, jedenfalls aus.

 

Ein ORF-Onlineangebot ohne kommerzielle "Schlupflöcher"

 

In diesem Sinn bedarf es auch unzweideutiger Präzisierungen im neuen ORF-Gesetz, die den Wildwuchs des ORF-Onlineangebotes eindämmen und den öffentlich-rechtlichen Auftrag zum ausnahmslosen "Eichmaß" dieses ORF-Dienstes machen. Dazu, so der Verband, ist eine gesetzliche Einschränkung des Unternehmensgegenstandes im Hinblick auf die Online-Angebote des ORF unverzichtbar, die jede Erbringung kommerzieller Online-Angebote abseits des öffentlich-rechtlichen Online-Auftrages durch den ORF unterbindet und keine Schlupflöcher offen lässt.

 

Verbot der Regionalwerbung muss bestehen bleiben

 

Kategorisch lehnt der VÖZ eine Aufweichung des bestehenden Verbots der regionalen Fernsehwerbung und der Regionalwerbung in bundesweiten Radioprogrammen ab. Der Status quo, dem ein medienpolitischer Konsens vieler Jahre zu Grunde liegt, ist vielmehr weiterhin ohne Abstriche aufrecht zu erhalten und darf keinesfalls durch die Gewährung entgeltlicher Spots verwässert werden. Dies würde die wirtschaftliche Basis der privaten regionalen und lokalen Medienangebote gravierend bedrohen.

 

Medienbehörde verfassungsrechtlich gegen politische Einflussnahme abschirmen

 

Der Medienbehörde ist ein wirksames Aufsichtsrecht, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages bzw. auf Verstöße gegen dessen Grenzen, einzuräumen. Zugleich ist aus VÖZ-Sicht zu gewährleisten, dass die Medienbehörde effektiv gegen jeglichen Versuch politischer Einflussnahme abgeschirmt wird.

 

Die Kompetenz der Regulierungsbehörde zur amtswegigen Rechtsaufsicht ist im derzeitigen Entwurf völlig unzureichend und erfüllt die Zusage Österreichs gegenüber der Europäischen Kommission, eine wirksame Kontrolle der öffentlich-rechtlichen Auftragserfüllung zu etablieren, nicht einmal im Ansatz. Durch das umfassende „Informationsrecht" des Bundeskanzlers, welches von diesem nach dem Gesetzesentwurf ohne klar und eindeutig verankerte parlamentarische Gegenkontrolle ausgeübt werden kann, besteht das Risiko politischer Einflussnahmeversuche auf die Regulierungsbehörde. Die Behörde selbst muss durch verfassungsrechtliche Mehrheit unabhängig gestellt werden.


©istockphoto.com
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