Dazu, so der Verband, ist eine gesetzliche Einschränkung des Unternehmensgegenstandes im Hinblick auf die Online-Angebote des ORF unverzichtbar, die jede Erbringung kommerzieller Online-Angebote abseits des öffentlich-rechtlichen Online-Auftrages durch den ORF unterbindet.
Österreichische Zusicherungen gegenstandslos?
Der Online-Auftrag wurde im Begutachtungsentwurf entgegen den Zusicherungen der Republik gegenüber der Europäischen Kommission nicht durch eine taxative Liste ohne Vorabprüfung zulässiger Online-Angebote präzisiert. Damit Österreich der eingegangenen Verpflichtung nachkommt, muss im ORF-Gesetz eine taxative Liste der im öffentlich-rechtlichen Auftrag ohne Vorabprüfung zu erbringenden Online-Angebote festgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang ist auch die im Gesetzesentwurf vorgeschlagene Kategorie "Sonstige Online Angebote ohne Vorabprüfung" ersatzlos zu streichen.
Was für ARD und ZDF gilt, ist auch dem ORF zumutbar
Die Negativliste kommerzieller Online-Tätigkeiten, die jedenfalls nicht Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Auftrags sind, wurde im Begutachtungsentwurf durch zahlreiche Einschränkungen und Ausnahmen nach Ansicht des VÖZ derart aufgeweicht, dass dem Wildwuchs Tür und Tor geöffnet würden. Daher muss die Negativliste kommerzieller Online-Tätigkeiten, die jedenfalls nicht Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Auftrags sind, ohne Verwässerungen und Hintertüren im Gesetz klar statuiert werden, wobei als Mindeststandard die deutsche Negativliste heranzuziehen ist, wie sie für ARD und ZDF gilt.
Beschränkung der Online-Werbung braucht flankierende Maßnahmen
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Beschränkung der Online-Werbung von zwei Prozent gemessen am Programmentgelt muss durch zusätzliche Maßnahmen abgesichert werden. Der VÖZ fordert ein Rabattierungsverbot in Verbindung mit Fernsehwerbung, da durch nicht marktübliche Rabatte die Online-Werbeformen nachhaltig beschädigt würden und erfolgreiche Geschäftsmodelle dadurch behindert bzw. verunmöglicht würden. Weiters hat der ORF seine Werbeformen auf am Markt etablierte standardisierte Formen und Formate zu beschränken und auf Naturalrabatte gänzlich zu verzichten.
Entschieden spricht sich der Verband außerdem gegen die Intention des Begutachtungsentwurfes aus, dass der ORF kommerzielle Tätigkeiten im Rahmen des Unternehmensgegenstandes auch ohne jeden Zusammenhang zum öffentlich-rechtlichen Auftrag ausüben darf. Dadurch würde dem gebührenfinanzierten ORF ermöglicht, private Medienanbieter, und insbesondere die Online-Angebote von Printmedieninhabern, jenseits seines öffentlich-rechtlichen Auftrages zu konkurrenzieren. Ein solches gesetzliches Pouvoir für den ORF würde den Wettbewerb völlig unverhältnismäßig verzerren.



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